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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der bio.logis Digital Health GmbH für die Nutzung des Genetic Information Management Systems „GIMS“

Stand: 01/05/2021

1. Vertragspartner

1.1 Vertragspartner sind die bio.logis Genetic digital health GmbH (im Folgenden bio.logis genannt), Altenhöferallee 3, 60438 Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main  HRB 122062) und der Kunde, der kein Verbraucher im Sinne von § 13  BGB ist

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der bio.logis keine Anwendung, es sei denn die bio.logis hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1 Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang der Annahme des jeweiligen Angebotes, spätestens mit Beginn der Leistungserbringung durch die bio.logis zustande.

3. Vertragsgegenstand

3.1 Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aus dem konkreten Angebot und ggf. aus den in Leistungsbeschreibungen getroffenen Regelungen.

3.2 Die bio.logis bietet ihren Kunden die Software-Lösung „Genetic Information Management System“, „GIMS“ in der jeweils vereinbarten Version zur Nutzung an. Das Software System „GIMS“ wird von bio.logis auf Servern der Deutschen Telekom AG in Deutschland betrieben.

3.3 „GIMS“ kann aufgrund seiner Funktionen Ärzte beim Stellen ihrer Diagnose unterstützen. Es entbindet den Arzt jedoch nicht von der Pflicht, eine eigene Diagnose zu stellen, für die er auch allein verantwortlich zeichnet.

3.4 Der Kunde kann mit bio.logis insbesondere die in §4 dieser AGB beschriebenen Produktvarianten des Software Systems „GIMS“ vereinbaren.

3.5 Auf Wunsch stellt bio.logis dem Kunden individuell erstellte Softwarefunktionen zur Verfügung. In diesem Fall schließen die Parteien hierüber einen individuellen Vertrag ab.

4. Produktvarianten

4.1 GIMS.pharma:

4.1.1 GIMS.pharma ist eine Software-Lösung für die Prozessierung pharmako-genetischer Diagnostik. Es handelt sich um eine flexible Software-Plattform, die darauf ausgelegt ist, an kundenspezifische Workflows angepasst und in bestehende IT-Infrastrukturen integriert zu werden.

4.1.2 GIMS.pharma unterstützt die automatisierte Übersetzung von Labordaten in klinische Handlungsempfehlungen, die in verschiedenen Formaten ausgegeben werden können. Zusätzlich hat der Kunde die Möglichkeit, Patienten und Ärzten Zugang zu den eigenen Ergebnissen über ein kunden-spezifisches Web-Portal sowie eine Mobile App zu ermöglichen.

4.1.3 Die verwendeten Informationen und Handlungsempfehlungen sowie das entsprechende Regelwerk werden von bio.logis vorab in einem Content-Management-System angelegt. Bei diesen Inhalten handelt es sich um offizielle Dosierungsempfehlungen, die von externen Expertengremien bereitgestellt werden wie z. B. der Königlich Niederländischen Vereinigung der Pharmazeuten (KNMP).

4.1.4 Der Kunde hat die Möglichkeit, auf diese Inhalte zuzugreifen, sie ggf. anzupassen oder durch eigene Inhalte zu ergänzen. Auf Wunsch des Kunden ist auch das Einbinden von zusätzlichen Inhalten von Drittanbietern als Auftragsleistung der bio.logis möglich.

4.1.5 GIMS.pharma besteht aus den folgenden Funktionalitäten:

  • Content-Management System und Rule Engine für die Kuratierung von Inhalten und die automatisierte Erstellung von pharmakogenetischen Befundberichten mit validierten Empfehlungen
  • Report Layout Engine (RLE) für die Verschlüsselung und Übertragung von Analysedaten und die Überführung von Ergebnissen in gängige Ausgabeformate
  • Web-Portal für die Auslieferung von Ergebnissen und Hintergrundinforma-tionen an Patienten und Ärzte inkl. „Smart Functions“ für eine einfache und sichere Anwendung im klinischen Kontext
  • Mobile App für einfachen Zugriff auf Ergebnisse durch Patienten und Ärzte über mobile Endgeräte inkl. „Smart Functions“ für die klinische Nutzung
  • Medication Safety Code Card für Patienten, mit Barcode für den Zugriff auf persönliche Analysedaten bzw. für Ärzte für den Zugriff auf Patientenergebnisse in klinischen Notfallsituationen.

5. Implementierung / Set-Up

5.1 Für den Zugriff des Kunden auf das Software System „GIMS“ und seine Leistungen ist jeweils die neueste Version des Webbrowsers „Firefox“ erforderlich.

5.2 Zur Nutzung von „GIMS“ und seinen Leistungen übermittelt der Kunde Ergebnisdaten aus Laboranalysen in das Content-Management System. Zu diesem Zweck erstellt bio.logis eine Eingangs- und eine Ausgangsschnittstelle zu „GIMS“.  Alternativ kann dem Kunden ein gesichertes Web-Portal für das manuelle Hochladen von Labordaten sowie das manuelle Herunterladen von Ergebnissen zur Verfügung gestellt werden.

5.3 bio.logis stellt dem Kunden eine eigene Version des Web-Portals sowie der Mobilen App für die Auslieferung der Ergebnisse zur Verfügung, die mit dem Design des Kunden versehen werden.

5.4 Nach Fertigstellung der Implementierung des Software-Systems wird bio.logis deren Funktionalität testen. Hierzu übermittelt der Kunde nach Rücksprache mit der bio.logis Daten an „GIMS“. Werden die Daten des Kunden vollständig und fehlerfrei gemäß des im jeweiligen Angebot spezifizierten Workflows prozessiert, erklärt der Kunde unverzüglich die Freigabe. Damit gilt die Implementierung als vertragsgemäß erfüllt („Go Live“). Im Rahmen des Implementierungsprozesses wird der Kunde im Umgang mit der Software geschult. Weitere Schulungen sind gesonderte Leistungen.

5.5 Der Auftragnehmer wird dem Kunden neue System-Releases in die kunden-eigene GIMS-Instanz einspielen. Der Kunde wird vorab über das Einspielen von Updates informiert.

5.6 Kosten für planmäßige Weiterentwicklungen, neue Funktionalitäten und Features, Sicherheitsupdates, Content-Updates, etc. sind während der Laufzeit des Vertrages in den monatlichen Nutzungsgebühren enthalten. Dies gilt nicht für kunden-spezifische Anforderungen, die nicht im Rahmen der planmäßigen Weiterentwicklung des Systems vorgesehen sind.

6. Verfügbarkeit „GIMS“

6.1 „GIMS“ steht dem Kunden jeweils mit einer durchschnittlichen Verfügbarkeit von 97 % bezogen auf ein Vertragsjahr („Betriebszeit“) zur Verfügung. Nicht zur Betriebszeit zählen geplante Wartungsarbeiten, Updates, Upgrades und andere geplante Eingriffe sowie Störungen, die vom Kunden zu vertreten sind.

6.2 Der Kunde kann bio.logis Störungen per Email unter der folgenden Adresse melden: support@biologis.com.

6.3 Meldet der Kunde eine Störung, so hat er diese möglichst detailliert zu beschreiben, um eine möglichst effiziente Störungsbehebung zu ermöglichen.



7. Zahlungsbedingungen

7.1 Vergütung und Nebenkosten sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallender Steuern und Abgaben.

7.2 Die einmalige Implementieruns-Gebühr wird nach Angebotsannahme fällig.

7.3 Kundenspezifische Anforderungen und Anpassungen bei Implementierung und Set-up, die über die im zugrundeliegenden Angebot definierten Anforderungen hinausgehen, werden nach Aufwand abgerechnet. Für zusätzliche Funktionen (Feature Requests) wird der Auftragnehmer ein Angebot kalkulieren und dem Kunden zur Verfügung stellen.

7.4 Die Implementierung erfolgt nach Annahme des Angebots durch den Kunden basierend auf einem gemeinsam abgestimmten Zeitplan.

7.5 Reisekosten und Spesen für Arbeitsmeetings und Workshops werden separat abgerechnet. Die Notwendigkeit von Dienstreisen wird im Vorfeld zwischen bio.logis und dem Kunden abgestimmt.

7.6 Die Nutzungsgebühren sind für 12 Monate im Voraus zur Zahlung fällig, beginnend ab dem Folgemonat nach dem Go-Live von GIMS.pharma, vgl. hierzu Punkt 5.4. dieser AGB. Bei Vertragsverlängerung sind diese Nutzungsgebühren jeweils im Voraus zum 1. Kalendertag des jeweils neuen 12-Monate-Abschnitts zu leisten.

7.7 Für die Erstellung patientenspezifischer Ergebnisse und Medication Safety Cards müssen im Vorfeld Credits gekaut werden. Credits sind für 12 Monate ab Bestellung gültig. Credits, die nicht innerhalb dieses Zeitraums abgerufen werden, verfallen. Ein Credit wird pro Analyse, bzw. Patient gezählt. Es besteht keine Limitierung hinsichtlich der Zugriffshäufigkeit auf die einmal erstellten Ergebnisse.

7.8 Alle Vergütungspositionen werden nach Erhalt der jeweiligen Rechnung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Nach 14 Kalendertagen befindet sich der Kunde ohne weitere Mahnung im Verzug. Es gilt § 247 Abs. 1 BGB.

7.9 Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Es muss spätestens am 15 Tag nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein.

7.10 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.

7.11 Die bio.logis behält sich eine angemessene Erhöhung der Nutzungsgebühren ab dem zweiten Vertragsjahr vor. Diese Preiserhöhung ist mit einem Vorlauf von 3 (drei) Monaten zum geplanten Erhöhungszeitpunkt dem Kunden schriftlich anzukündigen. Bei einer Erhöhung von mehr als 10% gegenüber den Vorjahrespreisen steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Der Kunde kann dieses Kündigungsrecht innerhalb von 3 (drei) Monaten nach Ankündigung der Preiserhöhung ausüben.

8. Termine

8.1 Bei etwaig genannten Terminen handelt es sich um unverbindliche Plantermine, es sei denn, die Termine sind als verbindliche Leistungstermine im Angebot vereinbart.

9. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

9.1 bio.logis stellt dem Kunden persönliche Zugangsdaten und Zertifikate für eine   verschlüsselte Verbindung zu „GIMS“ zur Verfügung. Die Zugangsdaten und Zertifikate dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind vor dem Zugriff durch Dritte geschützt aufzubewahren. Die Kosten für die Neuerstellung der Zugangsdaten und Zertifikate bei Verlust oder Missbrauch sowie für die Sperre alter Zugangsdaten und Zertifikate trägt der Kunde.

10. Höhere Gewalt

10.1 Als Fälle höherer Gewalt gelten betriebsfremde, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen Dritter herbeigeführte Ereignisse, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar sind sowie mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vermieden werden können, wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg oder Terroranschläge. Als höhere Gewalt gemäß dieser AGB gelten auch Arbeitskampfmaßnahmen und Hackerangriffe.

10.2 Soweit sich aus höherer Gewalt ein Hindernis zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen und Pflichten für eine Partei ergibt, wird diese Partei die andere Partei unverzüglich darüber informieren. Die Parteien werden unverzüglich das weitere Vorgehen abstimmen. Für die Fortdauer des Leistungshindernisses entfällt für beide Parteien die Leistungspflicht. Plantermine oder gegebenenfalls verbindlich vereinbarte Leistungstermine verschieben sich um den der Fortdauer des Leistungshindernisses entsprechenden Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

11. Sachmängelhaftung

11.1 Dem Kunden stehen unbeschadet möglicher Ansprüche auf Schadens- oder Aufwen­dungsersatz bei Sachmängeln die nachfolgend geregelten Rechte zu:
Der Kunde kann bei Mängeln die laufenden Zahlungen nicht mindern. Ein eventuell bestehendes Recht zur Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Zahlungen bleibt unberührt. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Regelungen zur Sachmängelhaftung.

12. Haftung

12.1 bio.logis haftet ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen:

12.1.1 bio.logis haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von bio.logis verursacht wurden sowie für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.1.2 bio.logis haftet auf Schadensersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens für Schäden aus einer (leicht) fahrlässigen Verletzung wesent­licher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten sowie für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen von bio.logis grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten verur­sacht wurden. Unter wesentliche Vertrags- und Kardinalpflichten versteht man Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

12.1.3 In Fällen verschuldensabhängiger Haftung – ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – ist die Haftung von bio.logis auf EUR 10.000,-  je Schadensfall, insgesamt auf höchstens EUR 50.000,- aus dem Vertrag beschränkt. Soweit die vom Kunden gezahlte Vergütung gemäß § 6 dieser AGB bis zum Schadenseintritt unter den genannten Haftungssummen gemäß $12  dieser AGB liegt, ist die Haftung auf die bis dahin geleistete Vergütung beschränkt.

12.1.4 Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.

12.1.5 Im Übrigen ist jegliche Haftung von bio.logis ausgeschlossen. Ansprüche aus einer etwaigen von bio.logis abgegebenen Garantie bleiben unberührt.

12.1.6 Für resultierende Schäden des Kunden aus dem Verlust von Daten, die sich auf seinen IT-Systemen befinden, haftet bio.logis nicht.

13. Vertraulichkeit

13.1 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen über die jeweils andere Partei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse („vertrauliche Informationen“) erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit dies nicht zum Erreichen des Vertragszwecks geboten ist – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten, es sei denn, die jeweils andere Partei stimmt der Offenlegung oder Verwendung ausdrücklich und schriftlich zu oder die vertraulichen Informationen müssen aufgrund eines Gesetzes, einer Gerichtsentscheidung oder einer Verwaltungsentscheidung offengelegt werden.

13.2 Die Informationen sind dann keine vertraulichen Informationen gemäß $ 13 dieser AGB, wenn sie:

  • der anderen Partei bereits zuvor bekannt waren, ohne dass die Informationen einer Geheimhaltungspflicht unterlegen hätten oder
  • allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäß § 13 dieser AGB bekannt werden oder
  • der anderen Partei ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäß § 13 dieser AGB von einem Dritten offenbart werden.

13.3 Der Kunde wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet der Geheimhaltungsverpflichtung nach § 13 dieser AGB unterliegen.

14. Datenschutz

14.1 bio.logis erwirbt keine Rechte an den vom Kunden im Rahmen der Nutzung der Leistungen gespeicherten Daten (insbesondere personenbezogene Daten Dritter). Die bio.logis ist jedoch berechtigt, diese Daten ausschließlich auf Weisung des Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen im Rahmen dieses Vertrages zu nutzen.

14.2 Im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag wird bio.logis personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarung und nach Weisung des Kunden erheben, verarbeiten, nutzen oder auf diese zugreifen. Für den Fall der Auftragsverarbeitung wird jeweils vor Leistungserbringung ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen.

14.3 Bei der Auftragsverarbeitung ist hinsichtlich personenbezogener Daten grundsätzlich der Kunde für die Einhaltung der Regelungen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verantwortlich.

14.4 bio.logis stellt die technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen gemäß Art. 32 der DSGVO sicher.

15. Vertragslaufzeit und Kündigung

15.1 Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem jeweiligen Angebot.

15.2 Ein Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei (3) Kalendermonaten zum Vertragsjahresende gekündigt wird.

15.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der bio.logis zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn

  • der Kunde trotz Mahnung mehr als zwei (2) Vertragsmonate mit der Zahlung einer fälligen Vergütung in Verzug ist,
  • über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgewiesen wird oder die Liquidation durch bio.logis selbst oder Dritte betrieben wird,
  • bei dem Kunden ein Insolvenzgrund im Sinne der §§ 17 – 19 InsO vorliegt oder
  • sich die Vermögensverhältnisse des Kunden derart verschlechtern, dass mit einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht mehr gerechnet werden kann, auch wenn kein Insolvenzgrund im Sinne von §§ 17 – 19 InsO vorliegt.

15.4 Kündigungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Einhaltung dieser Form ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung. Telefax und E-Mail genügen dem Schriftformerfordernis nicht.

16. Sonstiges

16.1 Der Kunde kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen, sofern seine Forderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn mit einem Anspruch, der auf einer mangelhaften Leistung von bio.logis besteht, gegen diesen Vergütungsanspruch aufgerechnet wird. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis beruht, ist unzulässig.

16.2 Die Abtretung der Rechte und Pflichten aus einem zwischen dem Kunden und bio.logis geschlossenen Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von bio.logis zulässig.

16.3 Auf diese AGB findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 (Wiener CISG-Übereinkommen) Anwendung.

16.4 Gerichtsstand ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, Frankfurt am Main.

16.5 Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder wer­den, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirk­samen Regelung eine solche gesetzliche zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftli­chen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.

Die Geschäftsführung